Hier finden Sie aktuelle Informationen und Entwicklungen zum Thema der Patienten- und Arzneimittelversorgung, um eine Behandlung Ihrer Patienten mit Lebererkrankungen und Hepatischer Enzephalopathie nach den aktuellen Standards weiterhin gewährleisten zu können.
Aktuelle Informationen
SARS-CoV-2: Menschen mit Leberzirrhose sind besonders gefährdet
Sowohl die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) als auch The European Association for the Study of the Liver (EASL) stufen Menschen mit chronischen Lebererkrankungen als besonders gefährdet ein.1, 2 Während die BzgA sich vor allem an Patient*innen richtet, empfiehlt die EASL konkrete Vorkehrungen auf der Ärzteseite. All diesen Maßnahmen ist gemein, dass sie adhärente, also auch kognitiv klare Patient*innen vorrausetzen, da Grundverständnis und aktive Mitarbeit gefordert sind. Allerdings weist etwa die Hälfte aller stationär aufgenommenen Menschen mit Leberzirrhose Anzeichen einer Komplikation auf, die genau das verhindern kann: nämlich die Hepatische Enzephalopathie (HE).3
Die Präventionsempfehlungen der EASL sind eindeutig: in Klinik und Praxis auf Abstand und Hygiene achten; womöglich Telemedizin verwenden, Routineuntersuchungen bei der Patientin oder dem Patienten zuhause durchführen. Besonderes Augenmerk sollte auf Prophylaxe bzw. die Behandlung von zirrhoseassoziierten Komplikationen wie Aszites und Hepatischer Enzephalopathie (HE) gelegt werden.2 Dies kann in entscheidendem Maße dazu beitragen, dass die Betroffenen ihrerseits am Sicherheitskonzept mitwirken können. Abgesehen von den Hygienemaßnahmen sollten diese zuhause bleiben, Kontakte reduzieren und direkten Körperkontakt möglichst vollkommen vermeiden, so die BZgA.1
Vor allem die HE nimmt den Patienten mit ihren typischen Symptomen, wie Gang-, Sprach- oder Bewusstseinsstörungen4, 5 die Alltagstauglichkeit – mangelnde Einsicht in Hygiene und Isolation sowie vermehrte Hospitalisierung eingeschlossen. Ursache für die Ausfälle ist, dass die geschädigte Leber Ammoniak und andere Toxine nicht mehr verstoffwechseln kann. Diese gelangen nahezu ungefiltert über den Blutkreislauf ins Gehirn, und es kommt zu Funktionseinschränkungen des zentralen Nervensystems.6 Während eines akuten HE-Rezidivs sinkt die kognitive und körperliche Leistungsfähigkeit drastisch und kann häufig nur im Rahmen eines Klinikaufenthalts wiederhergestellt werden.4, 5
Schlecht eingestellte HE-Patient*innen können den Empfehlungen der BZgA aufgrund kognitiver Beeinträchtigungen nur eingeschränkt Folge leisten4, 5 und laufen zusätzlich zum COVID-19-Risiko1 Gefahr, akute Rezidive zu erleiden und stationär aufgenommen zu werden.4, 5
Mithilfe von XIFAXAN® 550 mg (Rifaximin-α) wird die Wahrscheinlichkeit für HE-Rezidive gegenüber einer Monotherapie mit Lactulose um 58 % verringert.7, # Dabei ist XIFAXAN® 550 mg gut verträglich.8, & Zusätzlich senkt die Therapie mit dem darmselektiven Antibiotikum die Zahl der Krankenhausaufenthalte und die Verweildauer. Im Gegensatz zu anderen Antibiotika bildet Rifaximin keine stabilen Resistenzen.9 Rifaximin-α senkt außerdem das Komplikationsrisiko für Sepsen (inkl. spontan bakterieller Peritonitis).10
In Zeiten von COVID-19 sind diese Aspekte entscheidend, um Patienten und Patientinnen verhältnismäßig fit, alltagstauglich und damit adhärent zu halten.4, 5
In der Folge von Covid-19 finden umfangreiche Änderungen an gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben im Bereich der Arzneimittelversorgung statt.
Beschluss des G-BA vom 27.03.2020
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie betreffend §§ 8, 9 und 11 der AM-RL
Verschreibung nach telefonischer Anamnese
- Im jeweiligen Bedarfsfall ist die Verordnung von Arzneimitteln ohne Weiteres und ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt möglich, wenn der Zustand aus der laufenden Behandlung bereits bekannt ist.
- Sofern der behandelnde Arzt sich nach persönlicher ärztlicher Einschätzung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende Befragung überzeugen kann, ist das Ausstellen einer Verordnung von Arzneimitteln auch nach telefonischer Anamnese möglich.
- Die bereits nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) für die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken erforderliche Verordnung kann auf postalischem Weg oder auf andere Weise an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.
- Dies gilt bis zum 31. Mai 2020.
Verordnung und Packungsgröße im Entlassmanagement
- Vor einer Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen des Entlassmanagements hat das Krankenhaus zu prüfen, ob für die Versorgung des Versicherten mit Arzneimitteln unmittelbar nach der Entlassung eine Verordnung erforderlich ist.
- Ausnahme: Diese Prüfung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erforderlichkeit sich auch aus dem Umstand einer Vermeidung des zusätzlichen Aufsuchens einer Arztpraxis ergibt.
- Die Regelung, wonach bei Verordnungen von Arzneimitteln im Entlassmanagement die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung zu beachten ist, wird ausgesetzt.
- Ausgehend vom Versorgungsbedarf des Versicherten darf auch eine Packungsgröße bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung verordnet werden.
- Die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung ist ausgesetzt.
- Dies gilt bis zum 31. Mai 2020.
# 91 % der Patienten in beiden Behandlungsarmen erhielten als Begleitmedikation Lactulose. / & 89,8 % der Patienten erhielten als Begleitmedikation Lactulose.
1. BZgA Coronavirus Information für chronisch kranke Menschen https://www.infektionsschutz.de/fileadmin/infektionsschutz.de/Downloads/Merkblatt-chronisch-kranke-Menschen-Coronavirus.pdf (Letzter Aufruf: 09.04.2020). / 2. EASL JHEP Rep. 2020 Jun; 2(3): 100113. Care of patients with liver disease during the COVID-19 pandemic. / 3. Labenz C. et al. Z Gastroenterol 2017; 55(8): 741 – 747. / 4. Vilstrup H et al. J Hepatol 2014; 61: 642 – 659. / 5. Zhan T et al. Dtsch Ärztebl Int 2012; 109(10): 180 – 187. / 6. Grüngreiff K. Thieme Refresher Innere Medizin 2014; 1: R1 – R16. / 7. Bass NM et al. N Engl J Med 2010; 362(12): 1071 – 1081. / 8. Mullen KD et al. Clin Gastroenterol Hepatol 2014; 12(8): 1390 – 1397. /
9. XIFAXAN® 550 mg Fachinformation / 10. Salehi S, Tranah TH, Lim S, et al. Aliment Pharmacol Ther. 2019;00:1–7.